Kaufvertrag beim Autoverkauf – worauf es ankommt
Kurz gesagt: Ein guter Kfz-Kaufvertrag nennt Käufer und Verkäufer, das Fahrzeug mit Fahrgestellnummer, Preis und Zahlungsart, den Kilometerstand, bekannte Schäden und den Übergabezeitpunkt. Als Privatperson können Sie die Gewährleistung ausschließen – nicht aber für Eigenschaften, die Sie zusichern, oder für Mängel, die Sie arglistig verschweigen. Eine bewährte Vorlage ist der kostenlose ÖAMTC-Mustervertrag.
Warum ein schriftlicher Kaufvertrag?
Der ÖAMTC beschreibt den Zweck seines Mustervertrags so: Er dient der Eigentumsübertragung, als Nachweis für Versicherung und Zulassung und regelt die üblichen Fragen rund um den Verkauf. Für Sie als Verkäufer hat der Vertrag noch einen weiteren Nutzen: Er dokumentiert, in welchem Zustand Sie das Auto übergeben haben. Wenn später jemand Mängel behauptet, ist das Ihr wichtigstes Beweismittel.
Ein Kaufvertrag hilft außerdem der Käuferin oder dem Käufer bei der Anmeldung: Die Zulassungsstelle akzeptiert als Nachweis des Erwerbs unter anderem einen Kaufvertrag, aus dem der Name des Käufers hervorgeht.
Was in den Kaufvertrag gehört
Der ÖAMTC-Kaufvertrag zur Verwendung zwischen Privatpersonen (Version September 2021) enthält folgende Punkte – eine gute Orientierung für jeden privaten Autoverkauf:
- Vertragsparteien: Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer. Der ÖAMTC rät, bei einem unbekannten Vertragspartner auf die Feststellung der Identität zu achten.
- Fahrzeug: Marke, Type, Motortype, Fahrzeugidentifikationsnummer, Zahl der Vorbesitzer, Erstzulassung und Kilometerstand.
- Preis und Zahlung: Kaufpreis in Euro, Barzahlung bzw. Überweisung vor Übernahme oder Ratenzahlung.
- Kaufüberprüfung: ob und wann eine Überprüfung stattfand, oder ob der Vertrag nur bei positivem Ergebnis gilt.
- NoVA: Hinweis, dass die Normverbrauchsabgabe bereits entrichtet wurde – relevant vor allem bei Importfahrzeugen.
- Gewährleistung: ob sie ausgeschlossen ist oder bestehen bleibt, und ob bestehende Garantieansprüche auf den Käufer übergehen.
- Zusicherungen des Verkäufers (zum Ankreuzen, dazu gleich mehr).
- Übergabe: vereinbartes Datum, Anzahl der Schlüssel, verbleibendes Zubehör.
- Mit übergebene Unterlagen: letzter Prüfbericht nach § 57a KFG, Serviceheft, Genehmigungsnachweis (z. B. Typenschein), Autobahn-Vignette.
- Unterschriften mit Ort und Datum.
Auf der Rückseite sieht der Vertrag zusätzlich Zahlungsbedingungen, eine Zahlungssicherung, eine Rücktritts- bzw. Stornoregelung und eine Leistungsbeschreibung vor. Der ÖAMTC weist darauf hin, dass Vereinbarungen auf der Rückseite nur gelten, wenn beide Seiten auch Seite 2 unterschreiben – und dass Sie dann beide Seiten kopieren sollten.
Gewährleistung: ausschließen oder nicht?
Zwischen Privatpersonen gilt das Konsumentenschutzgesetz nicht. Eine private Verkäuferin bzw. ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung deshalb ganz ausschließen oder einschränken. Laut dem Konsumentenportal des Sozialministeriums können Käufer bei einem Kauf „wie besichtigt und probegefahren, unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bei später auftretenden Mängeln in der Regel keine weiteren Ansprüche geltend machen.
Aber: Ein Ausschluss „wirkt nicht absolut“, wie es im ÖAMTC-Vertrag heißt. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss auch beim privaten Gebrauchtwagenkauf keine Mängel umfasst, deren Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesichert oder die arglistig verschwiegen wurden. Verschleiß, mit dem bei einem Fahrzeug dieses Alters und Kilometerstands zu rechnen ist, fällt dagegen unter den Ausschluss.
Praxis-Tipp: Schreiben Sie bekannte Mängel und Vorschäden ausdrücklich in den Vertrag – auch kleine Kratzer und Dellen. Der ÖAMTC empfiehlt dafür die Leistungsbeschreibung auf der Rückseite. Was dort offengelegt ist, kann Ihnen später niemand als verschwiegen vorwerfen.
Vorsicht bei Zusicherungen
Der ÖAMTC-Vertrag enthält sechs Zusicherungen zum Ankreuzen. Die Anmerkungen der ÖAMTC-Juristen zeigen, warum Sie hier genau hinsehen sollten:
- „Das Fahrzeug ist mein alleiniges und unbelastetes Eigentum.“ Nicht ankreuzen bei Leasing, Eigentumsvorbehalt oder Verpfändung.
- „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher.“ Nur ankreuzen, wenn Sie das zusichern können. Sonst die Mängel in der Leistungsbeschreibung darstellen.
- „Ich garantiere den oben genannten Kilometerstand.“ Nur, wenn Sie es genau wissen, zum Beispiel als Erstbesitzer.
- „Es sind keine Vorschäden vorhanden.“ Diese Erklärung umfasst laut ÖAMTC auch Schäden, die Ihnen selbst unbekannt sind. Wer das Auto gebraucht gekauft hat, sollte sie deshalb nicht leichtfertig abgeben.
- Außerdem: alle fälligen Steuer- und Versicherungsbeträge bezahlt, alle Änderungen am Fahrzeug zulässig bzw. genehmigt.
Zahlung und Übergabe regeln
Halten Sie fest, wann und wie bezahlt wird. Der ÖAMTC-Vertrag sieht als Standard „Barzahlung bzw. Überweisung vor Übernahme“ vor. Zur Absicherung kann vereinbart werden, dass der Typenschein bis zur vollständigen Bezahlung beim Verkäufer bleibt. Wie Sie Falschgeld und gefälschte Überweisungsbelege erkennen, erklärt der Ratgeber Sicher bezahlt werden.
Notieren Sie außerdem Übergabedatum und Kilometerstand bei der Übergabe. Der ÖAMTC erinnert daran, dass mit dem Verkauf sämtliche Versicherungen auf den Erwerber übergehen und Verkäufer und Käufer für offene Prämien des laufenden Versicherungsjahres haften – mehr dazu im Ratgeber Versicherung und Steuer nach dem Verkauf.
Verkauf an einen Händler
Der ÖAMTC-Mustervertrag ist nur für Verkäufe zu verwenden, bei denen der Verkäufer eine Privatperson ist. Beim Verkauf an einen Händler oder Ankäufer legt in der Regel der Käufer den Vertrag vor. Die Grundregeln bleiben gleich: Lesen Sie den Vertrag vor der Unterschrift vollständig, prüfen Sie Fahrzeugdaten, Preis und Zahlungsweg und lassen Sie sich ein Exemplar aushändigen.
So hilft Direkt-Autoankauf
Beim Verkauf an uns schließen wir gemeinsam einen schriftlichen Kaufvertrag ab; nehmen Sie sich Zeit, ihn vor der Unterschrift durchzulesen, und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist. Bezahlt wird bar oder per Überweisung binnen 24 Stunden, den Papierkram und die Abmeldung übernehmen wir. Mehr auf der Seite Auto verkaufen – so funktioniert der Ankauf.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information auf Basis der unten genannten Quellen. Dies ist keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu diesem Thema.
Braucht der Käufer den Kaufvertrag für die Anmeldung?
Die Zulassungsstelle verlangt einen Nachweis über den Erwerb – laut oesterreich.gv.at etwa einen Kaufvertrag oder eine Rechnung mit dem Namen des Käufers oder eine persönliche Erklärung des Vorbesitzers. Ein schriftlicher Vertrag ist ohnehin zu empfehlen, weil er Zustand, Preis und Übergabe festhält.
Kann ich als Privatperson die Gewährleistung ausschließen?
Ja, zwischen Privatpersonen ist das möglich, etwa mit der Formulierung „wie besichtigt und probegefahren“. Der Ausschluss gilt aber nicht für Eigenschaften, die Sie ausdrücklich oder schlüssig zugesichert haben, und nicht für Mängel, die Sie arglistig verschwiegen haben.
Soll ich den Kilometerstand garantieren?
Nur, wenn Sie ihn sicher kennen, etwa als Erstbesitzer. Der ÖAMTC rät Verkäufern ausdrücklich, sich sonst nicht zum Kilometerstand zu äußern.
Gilt der ÖAMTC-Vertrag auch, wenn ich an einen Händler verkaufe?
Der ÖAMTC-Vertrag ist für Verkäufe zwischen Privatpersonen gedacht und nur zu verwenden, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Beim Verkauf an einen Händler legt meist der Händler einen Vertrag vor – lesen Sie ihn vor der Unterschrift genau.
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Quellen
- ÖAMTC – Kfz-Kaufvertrag zur Verwendung zwischen Privatpersonen (PDF, Version September 2021)
- ÖAMTC – Kaufvertrag zur Verwendung zwischen Privatpersonen
- oesterreich.gv.at – Kfz-Zulassung
- OGH – Gewährleistungsausschluss im privaten Gebrauchtwagenhandel
- konsumentenfragen.at (Sozialministerium) – Gebrauchtwagenkauf: Zustandsbewertung und Mängel
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